Folgende Rechtsfragen haben wir bis zum BGH getragen und in den wesentlichen Punkten Recht bekommen:

 

Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren ist unwirksam

Beim Lastschriftverfahren gibt es zwei Formen: Die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag. Wichtigster Unterschied: Hat zum Beispiel ein Tankstellenbetreiber einem Lieferanten eine  Einzugsermächtigung erteilt, kann er der Belastung seines Kontos nachträglich widersprechen. Existiert ein Abbuchungsauftrag, kann der Tankstellenbetreiber die Kontobelastung nach Einlösung der Lastschrift nicht mehr rückgängig machen. Anmerkung: Mit Einführung von SEPA wurde aus der Einzugsermächtigung die SEPA-Basislastschrift und aus dem Abbuchungsauftrag die SEPA-Firmenlastschrift.

Der BGH hat im Jahr 2010 entschieden, dass Klauseln in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis, die den Vertragspartner zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens verpflichten, unwirksam sind, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt. Hier das Urteil:

Verpflichtung zur Erteilung von Abbuchungsaufträgen in Tankstellenverträgen

Aus dem Urteilstext geht im Übrigen hervor, dass die Mineralölgesellschaft in der Vorinstanz bereits  zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt 18 Klauseln verurteilt wurde.

 

Kein pauschaler Abzug beim Ausgleichsanspruch für „verwaltende Anteile“ an der Provision

Mit Beendigung eines Tankstellenvertrages verbleiben in der Regel die Stammkunden auf der Station. Somit zieht die Mineralölgesellschaft weiterhin die Vorteile aus den von ihrem ausgeschiedenen Tankstellenpächter geworbenen Stammkundschaft.  § 89b HGB spricht dem Tankstellenpächter, der im Namen und für Rechnung seiner Mineralölgesellschaft Kraftstoffe verkauft hat, einen finanziellen Ausgleich bei Vertragsbeendigung  zu, den sogenannten Ausgleichsanspruch. Dessen Höhe bemisst sich u.a. nach seinen zuvor verdienten Provisionen. Um diesen Anspruch zu mindern, erfanden einige Mineralölgesellschaften den „verwaltenden Anteil“ an der Provision, der dann nicht zur Ausgleichsanspruchsberechnung herangezogen werden muss. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass „Verwaltungsprovisionen“ aus dem Bereich der Versicherungswirtschaft stammen und beim Warenvertrieb nichts zu suchen haben: Einen Verwaltungsanteil von 50%, den eine Gesellschaft in ihre Tankstellenverträge schrieb, um damit einen Ausgleichsanspruch von vornherein zu halbieren, mussten wir einfach gerichtlich überprüfen lassen. Zum Urteil geht es hier:

Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände; Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vorformulierte Vertragsbedingung zwischen Mineralölunternehmen und Tankstellenpächter; Handelsvertretervertrag; Verwaltungsprovision des Tankstellenpächters

 

Ein Tankstellenpächter ist kein Handelsvertreter im Nebenberuf

Eine Mineralölgesellschaft war auf die Idee gekommen, in ihrem Tankstellenvertrag  ihre Pächter in Bezug auf den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen als „Handelsvertreter im Nebenberuf“ zu bezeichnen. Vordergründig argumentierte sie damit, das Geschäft an der Tankstelle habe sich vom Benzinverkauf zum Shop- und Waschgeschäft verlagert. Dabei verschwieg sie, dass das Schwergewicht der Vertriebstätigkeit eines Tankstellenpächters für seine Gesellschaft nahezu ausschließlich in dem Vertrieb der Agenturprodukte liegt, so dass bereits deswegen eine Vertretung „im Nebenberuf“ ausgeschlossen ist. Tatsächlicher Hintergrund dieser Klausel war die Tatsache, dass einem Handelsvertreter im Nebenberuf nach Vertragsende kein Ausgleichsanspruch zusteht. Dass wir einen derartigen Versuch, den Ausgleichsanspruch unserer Mitglieder abzuschaffen, nicht – im wahrsten Sinne des Wortes – klaglos hinnehmen konnten, wurde sogar von den anderen Mineralölgesellschaften verstanden. Das BGH-Urteil finden Sie hier.

Unwirksamkeit der formularmäßigen Herabstufung eines Tankstellenpächters als nebenberuflicher Handelsvertreter bei Kraftstoffverkauf 

 

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