Rewe zieht in die Tankstellen von Aral ein
21. März 2014
Neue Broschüre zum Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters
21. Mai 2014
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Nur zwei Tagen hat uns die Regierung Zeit gelassen, um eine Stellungnahme zum Referentenentwurf Mindestlohn zu erarbeiten. Trotz dieser knappen Frist haben wir uns ausführlich zu dem Entwurf geäußert. Insbesondere haben wir darauf hingewiesen, dass ein Mindestentgelt ohne regionale Differenzierung in einigen Regionen Deutschlands dazu führen wird, dass der Betrieb einer Tankstelle für Pächter und Eigentümer zu den heute von den Mineralölgesellschaften gewährten Konditionen nicht mehr wirtschaftlich ist. Die meisten von uns angesprochenen Punkte haben auch andere Wirtschaftsverbände moniert. Jedoch haben nach unserer Kenntnis nur wenige ein Thema problematisiert, dass für die Tankstellenbranche von großer Bedeutung sein wird. Nach dem bisherigen Entwurf ist ein Bruttobetrag von 8,50 € vorgesehen. Dies deutet darauf hin, dass der Betrag sowohl für Voll als auch für Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse gelten wird. Für die geringfügig Beschäftigten („Minijobber“) bedeutet dies nach heutigem Entwurfstand, dass der zu zahlende Nettobetrag dem im Gesetzentwurf genannten Bruttobetrag entspricht. Sollte diese Regelung Gesetzeskraft erlangen, könnten geringfügig Beschäftigte nur noch mit max. 52 Stunden/Monat beschäftigt werden und wären für den Arbeitgeber teurer als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit dem gleichen Mindestlohn. Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf viele Vorschriften, die gerade für Tankstellenbetreiber von erheblicher praktischer Bedeutung sein werden.

  • Bei der Bemessung des gesetzlichen Mindestlohns wird auf das reine Arbeitsentgelt abgestellt. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen finden keine Berücksichtigung. Bisher noch ungeklärt ist der Umgang mit Zulagen für Nacht- oder Feiertagsarbeit.
  • Überstunden dürfen nicht mehr als 50% der vereinbarten Arbeitszeit betragen.
  • Flexible Arbeitszeitmodelle müssen schriftlich vereinbart werden. Die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Überstunden müssen innerhalb von 12 Monaten entweder durch Freistellung oder Bezahlung ausgeglichen werden. Für bestehende Arbeitsverhältnisse, bei denen eine Arbeitszeitflexibilisierung bereits seit langer Zeit geübt wird, führt die Regelung, ohne dass es hierfür einen direkten Anlass aus Sinn und Zweck des Gesetzes gäbe, zur Notwendigkeit der Änderung der Arbeitsverträge
  • Die Arbeitszeiten von Geringfügig Beschäftigten müssen schriftlich festgehalten werden. Diese Dokumentation muss zwei Jahre aufbewahrt und bei etwaigen Überprüfungen durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden.
  • Das Gesetz sieht ein unverzichtbares und nur im Rahmen der Verjährungsfristen verfallbares Recht auf Zahlung des Mindestentgelts vor. Damit wird die heute absolut übliche Vereinbarung so genannter Verfallklauseln jedenfalls bezüglich des Mindestentgeltes unterbunden.

Wir werden das laufende Gesetzgebungsverfahren weiter kritisch begleiten. Gleichzeitig nehmen wir die bis jetzt vorliegenden Informationen zum Anlass, mit allen Mineralölgesellschaften Möglichkeiten für den Ausgleich der in den meisten Tankstellennetzen erheblich steigenden Personalkosten zu erörtern.

Unsere Stellungnahme können Sie hier im vollen Wortlaut nachlesen .